Die Aufstellung des Jägerbataillon Niederösterreich im Jahr 2006Heeresreform 2010
Mit dem Konzept ÖBH 2010 beziehungsweise Heeresreform 2010, welche auf Grundlage der Ergebnisse der Bundesheerreformkommission (21. Oktober 2003 bis 14. Juni 2004) entwickelt wurden, wurde der Mobilmachungsrahmen des Österreichischen Bundesheeres und die Gesamtstärke massiv auf insgesamt 50.000 Personen reduziert. Neben der Auflösung von Truppenkörpern, Auflassung von Standorten und Verkauf von Waffen und Gerät - darunter auch der Großteil des soeben beschafften Mech-Paketes - wurden die Milizbataillone auf insgesamt 10 Jägerbataillone (1 Bataillon pro Bundesland, nur in Wien wurden 2 Bataillone belassen) sowie je 1 Pionierkompanie pro Militärkommando reduziert. Aus dem Personal der bisherigen beiden mobilen Jägerbataillone 10 und 11 entstand in Niederösterreich das Jägerbataillon Niederösterreich.
Rechtsgrundlagen des Bundesheeres in Österreich
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.[1]
Artikel 9a.
(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.[...]
Artikel 79.
(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Wehrgesetz 2001 - WG 2001
BGBl. I Nr. 146/2001 i.d.g.F.[2]
§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen
a) die militärische Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.[...]
Kommandoübergabe und Formierung 2006
Obwohl der Kommandant des neu formierten Jägerbataillons Niederösterreich, Oberstleutnant Bernd KRANISTER, bereits am 1. Mai 2006 mit der Führung des neuen Jägerbataillons betraut wurde, fand erst im Rahmen der Formierungsübung am 16. Oktober 2006 die offizielle militärische Kommandoübergabe an ihn durch den Militärkommandanten Generalmajor Prof. Mag. Johann CULIK mit der Übergabe der Standarte und der Ehrentrompete an das Bataillon statt.
» Bericht auf der Homepage des Jägerbataillons Niederösterreich
Bedeutung der Aufstellung für die Traditionsfolge
Mit der Zusammenführung der Mannschaften des Jägerbataillons 10, den Zehnerjägern, mit der "Traditionsnummer" der Kopaljäger und jener des Jägerbataillons 11, welches die "Traditionspflege" der Kopaljäger seit 1967 in das neue Bataillon einbrachte, wurde ein neues, kaderlastiges Bataillon gebildet (Mannschaftsdienstgrade werden seit der Aussetzung der Übungspflicht im Jahr 2006 nicht mehr zu Übungen einberufen), welches in Niederösterreich nahezu alle Aufgabenstellungen für die Sicherheitspolizeiaufgaben, territoriale Landesverteidigung und Katastrophenhilfe abdecken kann. Die Kopaljäger sind somit wieder bei ihren Kernaufgaben seit 1813 angelangt: Sicherheit für Österreich in allen Lagen.
[1] www.ris.bka.gv.at zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005, Abfrage 5. Mai 2012
[2] www.ris.bka.gv.at zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009, Abfrage 5. Mai 2012
Online: 21.02.2012 by WGE - Update: 05.05.2012 by WGE - Version: Freitag , 04.
Oktober 2024
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